Verkaufs- und Lieferbedingungen für Hard- und Software

1         Geltungsbereich

1.1 Die Aeroscan GmbH (Aeroscan GmbH, Lindenthaler Hauptstraße 138, 04158 Leipzig) nachfolgend “aeroscan” oder “wir”, erbringt Aufträge (Verkauf von Hard und /oder Software), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend “VLB”). Dies gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge. Reparaturen und Montagen unterliegen gesonderten Bedingungen.

1.2 Wir widersprechen hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Bestellers. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

1.3 Mündliche Vereinbarungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

1.4 Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

2         Standardsoftware

Soweit Standardsoftware zum Lieferumfang gehört, gelten zudem die ergänzenden Bedingungen für Anwendungssoftware im Anschluss an diese VLB.

3         Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

3.1 Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 4 Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine ausdrückliche Angebots- oder Auftragsbestätigung der aeroscan begründet.

3.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.

3.3 Sämtliche dem Besteller der aeroscan zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum der aeroscan; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der aeroscan nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der aeroscan der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben.

3.4 Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.

3.5 aeroscan ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

3.6 Der Besteller gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigene Kosten und ersetzt der aeroscan damit verbundene Aufwendungen.

3.7 Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Besteller aus solchen Unterlagen oder Leistungen der aeroscan und ihren Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

3.8 Angeforderte Muster werden von aeroscan nach Aufwand berechnet.

4         Auftrag

4.1 Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch aeroscan als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.

5         Lieferzeit und -umfang

5.1 Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt des Weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus.

5.2 Bestellerseitig verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit erneut mit dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung beginnen.

5.3 aeroscan übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt und ähnlichen, von uns nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

5.4 aeroscan haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer der aeroscan gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

5.5 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der aeroscan gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.

6         Lieferort, Gefahrübergang

6.1 Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte von aeroscan auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch aeroscan.

6.2 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung von der aeroscan gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

6.3 Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes am Tage der Übernahme in Eigenbetrieb über.

7         Preise

7.1 Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, zusätzliche Schulungen o.ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

8         Zahlung

8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in EURO sofort zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Besteller zu tragen.

8.2 Preise für die während der Vertragsdauer zu erbringende Wartungs-, Aktualitäts- oder Service-Dienstleistungen sind jährlich im Voraus zu entrichten, es sei denn, es ist etwas Anderes vereinbart.

8.3 Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet.

8.4 Das Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

8.5 Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen zu Lasten des Bestellers.

8.6 aeroscan ist berechtigt, alle Rechte aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere alle Forderungen, abzutreten.

9         Haftung für Sachmängel

9.1 Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen der aeroscan schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.

9.2 Mängel, die der aeroscan an den von ihr gelieferten Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang angezeigt werden, bessert die aeroscan nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, wozu sie auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Der aeroscan ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

9.3 Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Besteller das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

9.4 Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Dies gilt nicht, soweit der aeroscan ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

9.5 Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter erschwerten und nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von der aeroscan nicht übernommen. Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind ausgeschlossen.

9.6 Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Bestellers angefertigt worden sind, übernimmt die aeroscan nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

9.7 Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.

9.8 Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

9.9 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

10  Haftung

10.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der aeroscan seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

10.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt.

10.3 Stellt der Besteller seinerseits Material zur Produktion von ihm bestellter Produkte bei, so ist dieses bei der aeroscan nur gegen Diebstahl versichert. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der aeroscan.

10.4 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für die aeroscan nur dann verbindlich, wenn sie sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

10.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

 

11  Eigentumsvorbehalt

11.1 Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die der aeroscan aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum der aeroscan. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung der aeroscan vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist der aeroscan unverzüglich anzuzeigen.

11.2 Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die aeroscan. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht der aeroscan gehörenden Produkten erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ihm gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die aeroscan mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11.3 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an aeroscan ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht.

11.4 Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht aeroscan gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertes an aeroscan ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.

11.5 Der Besteller tritt auch die Forderungen an aeroscan zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11.6 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. aeroscan hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar.

11.7 aeroscan verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

12  Gerichtsstand

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

12.2 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Teile, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, der zuständige Gerichtsort von aeroscan. aeroscan ist berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13  Allgemeinklausel

13.1 Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

Ergänzung für Anwendungs-Software

1         Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Ergänzungsklauseln gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 BGB.  Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma aeroscan GmbH (nachfolgend "aeroscan").

1.2 Die vorliegenden Bedingungen begründen keine Verpflichtung zur Lieferung von Updates und/oder Upgrades, zur Anpassung und Weiterentwicklung der Software oder zur Softwarepflege, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

1.3 Die Softwareklauseln finden Anwendung auf die Überlassung von Standardsoftware sowie auf kombinierte Software-Hardwarelieferungen, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat.

1.4 Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs gehen diese Ergänzungsklauseln den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

2         Urheberrecht, Vertragsgegenstand, Quellcode

2.1 Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software (nachfolgend: "Lizenzmaterial"). Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen aeroscan zu.

2.2 Das Programm wird dem Nutzer auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger als "Objektprogramm" überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe des "Quellcodes" besteht ausdrücklich nicht. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation, die der Nutzer in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf maschinenlesbarem Aufzeichnungsträger erhält.

2.3 Der Nutzer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Urheberrechts-, oder Copyright-Vermerke, Marken, alphanumerische Kennungen und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten. Dies gilt auch für von ihm hergestellte vollständige oder teilweise Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial.

2.4 aeroscan ist mangels abweichender schriftlicher Regelung nur verpflichtet, die Software im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

2.5 aeroscan behält sich das Sammeln, Speichern und interne Auswerten von Datenströmen zum Zwecke der Optimierung der angebotenen Dienstleistungen vor.

3         Nutzungsumfang

3.1 aeroscan räumt dem Nutzer - unter der Bedingung der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung des vereinbarten Preises - ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie im Ausgangsvertrag, diesen Bedingungen und im Handbuch näher beschrieben, zu nutzen.

3.2 Der Nutzer darf – sofern vom Produkt technisch vorgesehen - für seinen Betrieb eine Sicherungskopie zu archivarischen Zwecken erstellen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und - soweit technisch möglich - mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

3.3 Der Nutzer darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der vorliegenden Bedingungen ausdrücklich einverstanden erklärt und der bisherige Nutzer selbst die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopien zurück behält. Die Datenträger und Handbücher (nebst aller früheren Versionen des Programms) sind dem Dritten im Original zu überlassen. Der Nutzer hat aeroscan wegen der Vergabe eines neuen Lizenzschlüssels über jede Weitergabe an Dritte unverzüglich in schriftlicher Form zu unterrichten. Dabei ist der Name und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Ferner sind die Vertragsbestimmungen offen zu legen, zu denen die Weiterveräußerung erfolgt ist. Der Nutzer haftet für Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

3.4 Alle anderen Arten der Vervielfältigungen bzw. der Verwertung der Software, insbesondere die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht gestattet. Ebenso untersagt ist die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie die Vermietung oder Verleihung zu Erwerbszwecken. Das Verbot der Dekompilierung gilt nicht im Anwendungsbereich des § 69 e UrhG.

3.5 aeroscan kann diese Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Nutzer die Originalsoftware und vorhandenen Kopien sowie sonstiges Lizenzmaterial unverzüglich herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung  von aeroscan wird er die vollständige Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

 

4         Sicherheitshinweise

4.1 Die Software darf ausschließlich im Zusammenhang mit den von aeroscan vertriebenen, zertifizierten oder in der Produktbeschreibung definierten Geräten verwendet werden. Die Verwendung im Zusammenhang mit andersartigen Geräten ist ausdrücklich untersagt und erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers.

4.2 Der Nutzer erhält im Zusammenhang mit der ersten Inbetriebnahme der Software eine personalisierte Lizenz. Sofern vorgesehen ist sicherzustellen, dass persönliche Zugangscodes nicht durch Dritte verwendet werden können. Es wird empfohlen, die Zugangscodes von Zeit zu Zeit zu ändern.

4.3 Die in der Gebrauchsanweisung enthaltenen Sicherheits- und Anwendungsbestimmungen gelten ergänzend und sind strengstens zu beachten.

5         Gewährleistung

5.1 Die Beteiligten stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich solcher in den Handbüchern und sonstigen Unterlagen werden von aeroscan innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr - beginnend mit dem Zeitpunkt der Installation oder der Überlassung des Geräts - nach entsprechender Mängelrüge durch den Nutzer behoben. Dies geschieht nach Wahl von aeroscan durch Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Der Nutzer ist verpflichtet, aeroscan alle zur Fehleranalyse und Nacherfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört die Stellung hinreichend qualifizierten Bedienungspersonals sowie die Gewährung uneingeschränkten Zugangs zu der Software und dem System auf dem diese installiert ist. Eine Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

5.2 Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziffer 7. dieser Vereinbarung. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

5.3 Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn drei Nacherfüllungsversuche von  aeroscan erfolglos geblieben sind oder eine Ersatzlieferung vorgenommen wurde, ohne dass der geschuldete Erfolg erzielt werden konnte, wenn die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von aeroscan verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

5.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

  •   auf Mängel, die durch Abweichung von dem für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden;

  •   auf nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

  •   auf Schäden, die infolge fehlerhafter Bedienung/Handhabung der Software oder nachlässiger Behandlung des Datenträgers entstehen;

  •   auf Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem zugrunde liegenden Vertrag nicht vorausgesetzt sind;

  •   auf die vom Besteller oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder der Hardware oder die daraus entstehenden Folgen; es sei denn, der Nutzer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;

  •   auf die vom Besteller oder einem Dritten über eine von aeroscan dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software;

  •   darauf, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt;

  •   auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller.

5.5 Angaben in Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften stellen lediglich eine allgemeine Beschreibung der Software dar und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien. Die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahme von Garantien bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.6 Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem aeroscan dem Nutzer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. aeroscan kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Nutzer hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Nutzer geltend machen, unterrichtet dieser aeroscan unverzüglich schriftlich. aeroscan wird nach seiner Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Nutzer darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen. aeroscan wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Nutzer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Nutzers beruhen.

6         Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1 Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnitten Nutzer ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählt auch das Fehlen von Handbüchern, sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers selbst. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind aeroscan innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Lieferung schriftlich zu rügen.

6.2 Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen aeroscan innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen, längstens jedoch bis zum Ende der zwölfmonatigen Gewährleistungsfrist durch den Anwender gerügt werden.

6.3 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7         Haftung

7.1 Für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet aeroscan unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von aeroscan oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von aeroscan beruhen.

7.2 Im Übrigen haftet aeroscan nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - auch seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet aeroscan nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten.

7.3 Bei Verletzung einer Kardinalspflicht haftet aeroscan auch für leichte (einfache) Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch - soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt - summenmäßig beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

7.4 Die Haftung für Datenverlust ist beschränkt, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Durchführung von Datensicherungen eingetreten wäre.

7.5 Eine Haftung für solche Mängel, die in anderen, die Funktionsfähigkeit der Software beeinflussenden Hard- und Softwarekomponenten begründet liegen, wird ausgeschlossen.

7.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) bleibt hiervon unberührt.

7.7 Für den Fall der befristeten Überlassung der Software wird die verschuldensunabhängige Haftung von aeroscan für bereits bei Vertragsabschluss vorhandener Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB hiermit ausgeschlossen.

7.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8         Verjährung

8.1 Ansprüche des Nutzers auf Gewährleistung nach Ziffer 5. dieser Vereinbarung verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.2 Für sonstige Ansprüche des Nutzers aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).

8.3 Bei Personenschäden (einschließlich der Verletzung der Freiheit) sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.

9         Schlussbestimmungen

9.1 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so hat dies auf die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen keine Auswirkung. Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit schon jetzt die unwirksame Ausgangsbestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Ausgangsbestimmung in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

9.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz der Aeroscan GmbH, sofern der Nutzer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.